Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge
von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern
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1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formula-
ren des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abre-
den, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlos-
sen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebe-
stätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveran-
stalter bei kurzfristigen Buchungen weniger als sie-
ben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet.
Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldun-
gen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unver-
züglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Ta-
ge, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5
Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise
durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Bu-
chungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer
führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch
die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags
durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bu-
chen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Ein-
gang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüg-
lich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbe-
stätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung
und Reisebestätigung auf der Internetseite maß-
geblich.
1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der
Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich ver-
bindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reise-
vertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende
Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an
den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den
der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Rei-
seunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als
vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistun-
gen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Ver-
anstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermitt-
lungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler
ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vor-
satz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Haupt-
pflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen
sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss ei-
ner Versicherung besteht oder eine vereinbarte Be-
schaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haf-
tet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung,
nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst
(vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten
die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Forma-
litäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur
die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über die jeweils erforder-
lichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum
(einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Doku-
mente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten
(Impfungen etc.) durch den dem Reisenden über-
lassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reise-
beginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetrete-
ner Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß
Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen
für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der
Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der
Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher
Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetre-
ten werden, so ist der Reisende hierfür verantwort-
lich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten
zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder feh-
lende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) ent-
sprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzah-
lung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung
des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungs-
schein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger
als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung ein-
schließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 %
des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens
drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehm-
erzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wo-
chen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushän-
digung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für
die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Ho-
telgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebe-
ginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zah-
lung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,
soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgese-
hen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Ver-
anstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veran-
stalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der An-
gaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vor-
behalten, so kann der Veranstalter vor Vertrags-
schluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und
Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor
Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abge-
sehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss
maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/
Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, ins-
besondere nach der Reiseanmeldung und der Rei-
sebestätigung.
6. Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Ver-
tragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamt-
reisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst
nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Er-
höhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-
gebühren, oder einer Änderung der für die betref-
fende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung ge-
tragen wird. Auf den genannten Umständen beru-
hende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig,
wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförde-
rungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret be-
rechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor
dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.
Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der
Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um
mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Rei-
sende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die
Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwer-
tigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende un-
verzüglich nach der Erklärung des Veranstalters die-
sem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Rei-
seleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertrags-
abschluss notwendig werden und vom Veranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wur-
den, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheb-
lich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Rei-
seleistung hat der Veranstalter dem Reisenden un-
verzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu
erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesent-
lichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an ei-
ner mindestens gleichwertigen anderen Reise ver-
langen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus
seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben
die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Scha-
densersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch
einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den be-
sonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teil-
nahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördli-
che Anordnungen entgegenstehen und der Veran-
stalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen
widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften
dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Rei-
sepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten
entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauscha-
liert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen
Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich
pauschal folgende Entschädigungen ausgehend
vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rück-
trittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Busreisen
ab 30. Tag vor Reisebeginn 5 %
ab 21. Tag vor Reisebeginn 15 %
ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 7. Tag vor Reisebeginn 50 %
9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zu-
gang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder
bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis
gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung
nicht entstanden oder die Entschädigung wesent-
lich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff.
9.1. – 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen
des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Ände-
rungen oder Umbuchungen, so kann der Reisever-
anstalter bei Vornahme entsprechender Umbu-
chungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert
15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender
ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein
höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Ent-
Bankverbindung: Raiffeisenbank Thalheim IBAN: DE08 7016 9566 0008 9137 57 BIC: GENODEF1TAV
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