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Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge

von Bus- und Gruppenreiseveranstaltern

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I

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formula-

ren des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und

Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abre-

den, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlos-

sen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich

danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebe-

stätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveran-

stalter bei kurzfristigen Buchungen weniger als sie-

ben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet.

Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldun-

gen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unver-

züglich elektronisch bestätigen.

1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Ta-

ge, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5

Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise

durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Bu-

chungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer

führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch

die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.

1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem

Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags

durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bu-

chen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Ein-

gang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüg-

lich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbe-

stätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung

und Reisebestätigung auf der Internetseite maß-

geblich.

1.4. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der

Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich ver-

bindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reise-

vertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.

1.5. Eine von der Reiseanmeldung abweichende

Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an

den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den

der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Vermittelte Leistungen

Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Rei-

seunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als

vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistun-

gen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Ver-

anstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermitt-

lungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler

ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vor-

satz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Haupt-

pflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen

sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss ei-

ner Versicherung besteht oder eine vereinbarte Be-

schaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haf-

tet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung,

nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst

(vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten

die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Forma-

litäten

3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur

die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die

Reise angeboten wird, über die jeweils erforder-

lichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum

(einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Doku-

mente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten

(Impfungen etc.) durch den dem Reisenden über-

lassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reise-

beginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetrete-

ner Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß

Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen

für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der

Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der

Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher

Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetre-

ten werden, so ist der Reisende hierfür verantwort-

lich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten

zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder feh-

lende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) ent-

sprechend.

4. Zahlungen

4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzah-

lung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung

des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungs-

schein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger

als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung ein-

schließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20 %

des Reisepreises zu zahlen.

4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens

drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehm-

erzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wo-

chen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushän-

digung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für

die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Ho-

telgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.

4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebe-

ginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zah-

lung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen

Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen,

soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgese-

hen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

5. Leistungen

5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Ver-

anstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veran-

stalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der An-

gaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vor-

behalten, so kann der Veranstalter vor Vertrags-

schluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und

Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor

Reiseanmeldung hierüber informiert.

5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abge-

sehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss

maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/

Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, ins-

besondere nach der Reiseanmeldung und der Rei-

sebestätigung.

6. Preisänderungen

6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Ver-

tragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamt-

reisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst

nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Er-

höhung der Beförderungskosten, der Abgaben für

bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-

gebühren, oder einer Änderung der für die betref-

fende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung ge-

tragen wird. Auf den genannten Umständen beru-

hende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig,

wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförde-

rungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret be-

rechnet auf den Reisepreis auswirkt.

6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor

dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden.

Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der

Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach

Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.

6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um

mehr als 5 % des Gesamtreisepreises kann der Rei-

sende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die

Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwer-

tigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der

Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den

Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6.4. Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende un-

verzüglich nach der Erklärung des Veranstalters die-

sem gegenüber geltend zu machen.

7. Leistungsänderungen

7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Rei-

seleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertrags-

abschluss notwendig werden und vom Veranstalter

nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wur-

den, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit

die Änderungen oder Abweichungen nicht erheb-

lich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten

Reise nicht beeinträchtigen.

7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Rei-

seleistung hat der Veranstalter dem Reisenden un-

verzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu

erklären.

7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesent-

lichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag

zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an ei-

ner mindestens gleichwertigen anderen Reise ver-

langen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine

solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus

seinem Angebot anzubieten.

7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben

die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Scha-

densersatz) unberührt.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch

einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den be-

sonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teil-

nahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördli-

che Anordnungen entgegenstehen und der Veran-

stalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen

widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften

dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Rei-

sepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten

entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauscha-

liert, auf 15 EURO.

9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise

9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen

Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich

pauschal folgende Entschädigungen ausgehend

vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rück-

trittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:

Busreisen

ab 30. Tag vor Reisebeginn 5 %

ab 21. Tag vor Reisebeginn 15 %

ab 14. Tag vor Reisebeginn 35 %

ab 7. Tag vor Reisebeginn 50 %

9.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zu-

gang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder

bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der

schriftliche Rücktritt empfohlen.

9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis

gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung

nicht entstanden oder die Entschädigung wesent-

lich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.4. Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff.

9.1. – 9.3. entsprechend angewandt.

10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen

des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Ände-

rungen oder Umbuchungen, so kann der Reisever-

anstalter bei Vornahme entsprechender Umbu-

chungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert

15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender

ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein

höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Ent-

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